Wer haftet für einen

Unfall mit Firmenwagen?

Viele Arbeitnehmer sind sich sicher: Wenn sie einen Unfall mit ihrem Firmenwagen hatten, ist es ganz logisch und automatisch der Arbeitgeber, der für den entstandenen Schaden haften und sich um diesen kümmern muss. Tatsächlich ist das aber nicht immer der Fall, erster Hinweis: Hier ist eine Unterscheidung zwischen einer dienstlichen und einer privaten Fahrt ausschlaggebend – vor allem dann, wenn Sie die Schuld an der Unfallentstehung tragen.

Worauf Sie bei einem Unfall mit dem Firmenwagen unbedingt achten müssen, wir erklären es Ihnen im folgenden Blog!

Über wen ist der Dienstwagen versichert?

Ihr Arbeitgeber muss gesetzlich vorgeschrieben für Ihren Dienstwagen eine Haftpflichtversicherung abschließen. Üblicherweise wird zusätzlich eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Fragen Sie als Arbeitnehmer und als Nutzer eines Firmenwagens am besten Ihren Arbeitgeber nach den geltenden Regelungen im Falle eines Unfalls – und danach, wieviel Selbstbeteiligung Sie im ungünstigen Fall (siehe Fall 3 der Unfallsituationen weiter unten) zahlen müssen.

Wer muss zahlen, wenn ich mit meinem Dienstwagen einen Unfall habe?

Haben Sie in der Arbeitszeit einen Unfall mit Ihrem Dienstfahrzeug, werden vor allem zwei wichtige Faktoren in die Klärung der Haftungsfrage einbezogen:

  1. Wer hatte Schuld an der Unfallentstehung?
  2. Lag fahrlässiges Verhalten Ihrerseits vor?


Wichtig ist nämlich vorwegzuwissen: Je mehr Sie als Unfallbeteiligter Schuld an der eigentlichen Entstehung des Unfalls hatten, desto mehr werden Sie entsprechend bei der Haftung für entstandene Schäden in die Pflicht genommen.

Diese Regelungen gelten, wenn es in der Arbeitszeit zu einem Unfall kommt:

Je nachdem, wie groß ihr Schuldanteil am Unfall ist, kommen vier unterschiedliche Fälle in Betracht:

Fall 1:

Sie sind schuldlos an der Unfallentstehung – dann haftet ganz normal die Versicherung des Unfallschuldigen.

Fall 2:

Sie haben leicht fahrlässig gehandelt (Sie sind zum Beispiel etwas zu schnell gefahren) – auch dann müssen Sie nicht selbst haften.

Fall 3:

Sie haben sich mittel fahrlässig verhalten (Sie haben beispielsweise dem Unfallgegner die Vorfahrt genommen) – dann werden Sie üblicherweise anteilig zur Kasse gebeten. Je größer Ihr „Verschulden“, desto höher ist normalerweise Ihre Beteiligung – häufig werden Sie dann aufgefordert, die Selbstbeteiligung zu bezahlen, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht.

Fall 4:

Sie haben sich grob fahrlässig (Sie sind zum Beispiel unter Alkohol gefahren) verhalten und dadurch kam es zum Unfall – dann müssen Sie in der Regel für den gesamten entstandenen Schaden haften. Nur dann, wenn die Schadenssumme deutlich höher liegt als das Gehalt, das Sie erhalten, müssen Sie lediglich anteilig zahlen. Diese wurde gerichtlich im Jahre 1987 entschieden.

Vorsicht bei privaten Fahrten mit dem Dienstwagen

Wichtig ist es, für Sie auch zu wissen, ob bei Ihrem Arbeitgeber private Fahrten mit dem Firmenwagen ebenfalls mitversichert sind. Private Fahrten sind alle Fahrten, die der Erfüllung der Arbeitsaufgaben (laut Vertrag) nicht zweckdienlich sind.

Passiert Ihnen nämlich ein Unfall auf einer solchen Privatfahrt und diese ist nicht bei Ihrem Arbeitgeber mitversichert, müssen Sie für etwaige entstandene Schäden selbst haften. Sind private Fahrten mitversichert, zahlt ein auf diesen Wegen entstandener Unfall ebenfalls die Versicherung des Arbeitgebers.

Achtung: Bei unerlaubten Privatfahrten herrscht Kündigungsgefahr!

Wenn Sie Ihren Firmenwagen unerlaubt für eine Privatfahrt nutzen und dann einen Unfall verursachen, kann es unangenehm werden. Denn allein schon durch die unerlaubte Fahrt begehen Sie offiziell einen Vertragsbruch – und hierfür kann Ihr Arbeitgeber Sie kündigen. Klären Sie also immer eindeutig, was für Sie bei Nutzung des Dienstwagens erlaubt ist und was nicht in einem sogenannten „Fahrzeugüberlassungsvertrag“. 

Unfall mit Firmenwagen? Wir helfen Ihnen

Sind Sie unverschuldet mit Ihrem Firmenwagen in einen Unfall geraten, dann melden Sie sich am besten sofort bei den Profis von PKW-Gutachter. Wir klären für Sie die gesamte Schadensregulierung, verschaffen Ihnen bei Bedarf einen Ersatzwagen und sind auch bei jedem weiteren Schritt des Prozesses der Schadensregulierung an Ihrer Seite. Zahlen muss für all diese Services die Versicherung des Unfallschuldigen – Sie zahlen keinen Cent!