Verursachten Schaden
selbst zahlen, um Hochstufung zu vermeiden?
Verursacht eine Person einen Autounfall, droht eine Hochstufung der Versicherungsbeiträge, wenn die Versicherung den dem Unfallgegner entstandenen Schaden zahlen muss.
Geraten Sie schuldlos in einen Unfall und der Unfallverursacher schlägt vor, für den Schaden selbst zu haften, sollten Sie aber unbedingt vorsichtig sein! Warum der übliche Weg einer Klärung durch die Versicherung normalerweise immer der klügere und unkompliziertere ist, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.
„Lassen Sei uns die Versicherung heraushalten…“
Allzu oft hört man diesen Satz vom Unfallgegner. Erste wichtige Information: Sie sind als Geschädigter eines Unfalls nie verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen. Haben Sie im Zuge eines Verkehrsunfalls unverschuldet einen Schaden an Ihrem Auto erlitten, gilt wie immer: Die Versicherung des Unfallschuldigen muss haften.
Warum wollen Unfallschuldige überhaupt selbst zahlen?
Weil sich, wenn die Versicherung für den Schaden haftet, die hart erarbeitete Schadenfreiheitsklasse verändert – die an die Haftpflichtversicherung zu zahlenden Beiträge werden ab dem nächsten Jahr erhöht, um die geleistete Entschädigungszahlung für den Unfall zu kompensieren.
Warum eine „Eigenhaftung“ für Geschädigte nicht empfehlenswert ist
In den seltensten Fällen ist eine Schadensregulierung abseits der Versicherungen für Sie als Geschädigten eine gute Idee. Der Hauptgrund: Oftmals wird der tatsächliche (vor allem kostentechnische) Aufwand und damit die Entschädigungszahlung deutlich zu gering geschätzt. Die Schadensregulierung in Eigeninitiative bedeutet außerdem ein deutliches Mehr an Aufwand. Zusammengefasst: Obwohl Sie als Unfallgeschädigter Recht auf vollständige und lückenlose Begleichung aller Schäden auf jeglicher Ebene hätten, gehen Sie schlussendlich mit einem finanziellen Nachteil aus dem Schadensfall hervor.
An folgenden Stellen entstehen in der Regel Fehlkalkulationen zu Ihren Ungunsten als Geschädigter:
Vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt
Sie haben das Recht, Ihr im Zuge eines Unfalls beschädigtes Fahrzeug so instand setzen zu lassen, dass der Zustand dem direkt vor dem Unfallgeschehen entspricht – und das in einer Fachwerkstatt. Oft versprechen Unfallverursacher eine gleichwertige Reparatur bei ihrem „Schrauber des Vertrauens“. Geht dann etwas schief, der Schaden wird nicht vollständig oder gar nur oberflächlich behoben, können die anschließenden Diskussionen zäh und anstrengend werden.
Übersteigen die Kosten der Schadensregulierung voraussichtlich 750€, sollte außerdem unbedingt ein Schadensgutachter hinzugezogen werden. Und gut zu wissen: Auch die Kosten für diesen Gutachter müssen von der Versicherung des Unfallschuldigen getragen werden!
Minderung des Fahrzeugwertes
Ein Unfallwagen ist unmittelbar weniger wert, auch nach vollständiger Reparatur – wussten Sie das? Tatsächlich kalkulieren Versicherungen die Wertminderung Ihres Autos bei der Schadensregulierung mit ein. Oft tun Unfallverursacher, die die Schadensregulierung in Eigeninitiative übernehmen, dies nicht. Als Geschädigter können Sie an dieser Stelle dann schnell mehrere Hundert Euro Verlust machen.
Entschädigung für Ihren (organisatorischen) Aufwand
Als Geschädigter stehen Ihnen außerdem für etwaigen Aufwand bei der Klärung des Schadensfalls 25€ Pauschalzahlung von der gegnerischen Versicherung zu. Auch diese Pauschale kann schnell unter den Tisch fallen.
Nutzungsausfallentschädigung und andere Entschädigungen
Solange Ihr Auto in der Werkstatt repariert wird, können Sie dieses nicht nutzen – und erhalten deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung mit Tagessätzen zwischen 29 und 79€. Alternativ erhalten Sie ein Ersatzfahrzeug. Auch all diese Kosten trägt normalerweise die gegnerische Versicherung.
Hochstufung kann vermieden werden
Besonders interessant zu wissen, bevor Sie aus „gutem Willen“ einer Eigenhaftung des Unfallverursachers zustimmen: Dieser wird nicht gezwungenermaßen in seinen Versicherungsbeiträgen hochgestuft, wenn dessen Versicherung die Schadensregulierung übernimmt. Tatsächlich kann er am Jahresende den Schaden „zurückkaufen“, also die von der Versicherung an Sie als Unfallgeschädigten ausgezahlte Entschädigungssumme an die Versicherung zurückzahlen. In diesem Fall erfolgt keine Hochstufung der Beiträge – und Sie müssen kein schlechtes Gewissen haben.
Und wenn der Unfallschuldige sich weigert, seine Versicherung einzuschalten?
Keine Sorge: Damit wird er nicht durchkommen. In Deutschland können Sie problemlos auch über das Fahrzeugkennzeichen die Versicherung des Unfallverursachers herausfinden und den Unfall melden. Notieren Sie sich hierzu also das Kennzeichen sowie das Unfalldatum immer direkt.